Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regent Pflugfabrik GmbH

Allgemeines

  1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse die die Regent Pflugfabrik GmbH (kurz: Regent) mit einem Kunden eingeht.
  2. AGB des Kunden, welcher Art auch immer, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass Regent der Geltung dieser AGB ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine solche unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. Einzelne Bestimmungen von AGB des Kunden werden auch in solchen Fällen nicht Vertragsbestandteil.
  4. Regent schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern (B2B-Geschäfte). Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu Grunde gelegt werden, so gelten sie nur soweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
  5. Zusätzlich zu diesen AGB stellt eine etwaige Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar und geht diese bei abweichenden Regelungen diesen AGB vor.
  6. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie sonstige wesentliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsgebot. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.
  7. Regent kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des Kunden berechtigt sind im Namen des Kunden weitere Aufträge zu erteilen, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen.
  8. Der Kunde ist bis zur beidseitigen und vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet, etwaige Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.
  9. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen.
  10. Soweit Handelsklauseln Verwendung finden, gelten für deren Auslegung vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung die Bestimmungen der Incoterms 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
  11. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten.
  2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch Regent zustande.
  3. Die Bestellung des Kunden stellt lediglich ein Vertragsanbot an Regent dar.
  4. Regent ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme eines Angebotes abzulehnen. Aus der Abgabe eines Angebotes erwächst kein Anspruch auf Vertragsschluss.
  5. Regent wird binnen 14 Tagen ab Einlangen des Angebotes entweder die Annahme oder die Ablehnung des Angebotes erklären. Für den Fall, dass Regent binnen 14 Tagen keine Erklärung abgibt, ist daraus weder die Annahme noch die Ablehnung des Angebotes abzuleiten. Der Kunde wird in diesem Fall mit Regent Kontakt aufnehmen und die Abgabe einer Erklärung verlangen.
  6. Dokumentationen, technische Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die auch Teil des Angebotes (Punkt 2.1.) sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Regent. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.
    Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, die unbefugten Dritten den Zugriff auf diese Daten verwehren. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde Regent für jeden daraus erwachsenen Schaden.
  7. Für den Fall von elektronisch abgeschlossenen Verträgen gilt:
    Der Inhalt des Vertrages wird von Regent nur für interne Zwecke gespeichert. Es ist nicht möglich dem Kunden nach Vertragsabschluss den Vertragsinhalt erneut zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Vertragstext selbst zu speichern bzw. zu verwahren.

Preise, Kosten

  1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass.
  2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die den Preisen zu Grunde gelegten Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden.

Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzuhalten.
  3. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann Regent die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen und ab Fälligkeit gem. § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnen, und nach Wahl anlässlich von geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen.
    Gleiches gilt wenn eine Stundung vereinbart wird.
    Die dargestellten Verzugszinsen gebühren unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des Kunden für den Zahlungsverzug.
  4. Regent behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Aus dem Verzug erwachsene Mahn- und Betreibungskosten sind jedenfalls vom Käufer zu tragen und ist Regent berechtigt die erwachsenen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten dem Kapital zuzuschlagen.
  6. Für den Fall, dass Regent aus vergangenen Vertragsbeziehungen noch offene Forderungen gegen den Kunden zustehen, ist Regent berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Widmung entsprechend der Bestimmungen des § 1416 ABGB zu tilgen
  7. Ein etwaig gewährtes Skonto oder sonstige Nachlässe, werden nur unter der Bedingung gewährt, das bereits ältere fälligen Forderungen beglichen sind.

Terminsverlust

  1. Terminsverlust tritt ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist bzw. mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist.
  2. Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn in das Vermögen des Kunden erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.
  3. Terminsverlust berechtigt Regent zum Vertragsrücktritt und haftet der Kunde für den gesamten daraus resultierenden Schaden.

Lieferung, Leistung, Gefahrtragung

  1. Bei den angegebenen Lieferzeiten und –terminen handelt es sich um bloße Zirkaangaben und keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Lieferzeiten werden stets ab dem Datum der Auftragsbestätigung berechnet.
  2. Regent ist berechtigt, einseitig Zeit und Umfang der Lieferung bzw. Leistung zu ändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
  3. Sollten nach Vertragsschluss Leistungsänderungen vereinbart werden, ist Regent berechtigt die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern.
  4. Bei unvorhergesehenen, unabwendbaren und willensunabhängigen Ereignissen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Krieg, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikten, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl bei Regent als auch bei Zulieferern und Transporteuren, sowie bei Lieferverzug durch den Transportunternehmer, wird Regent bis zur Beendigung dieses Zustandes von ihrer Leistungspflicht befreit. In einem solchen Fall ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Regent für etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, neue Liefertermine zu vereinbaren.
    Gleiches gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Leistung erforderlichen Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen.
  5. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet Regent nicht und verzichtet der Kunde für einen solchen Fall auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
  6. Regent ist berechtigt Teillieferungen zu erbringen und sind diese vom Kunden anzunehmen und zu bezahlen, widrigenfalls sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
  7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt ein solcher Abruf nicht binnen 4 Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft, ist der Kunde über Aufforderung zur Abnahme binnen 8 Tagen verpflichtet.
  8. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erfolgt mit der Übergabe an den Transporteur oder an den Kunden. Bei Liefervereinbarungen auf Abruf erfolgt der Übergang der Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
  9. Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich nicht versichert. Sollte der Kunde jedoch davon abweichend eine Versicherung wünschen, sind die dafür auflaufenden Kosten vom Kunden zu tragen.

Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

  1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung von durch Regent ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen über die der Kunde einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen Regent erwirkt hat.
  2. Der Kunde darf Forderungen gegen Regent nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Dritten abtreten.

Eigentumsvorbehalt

  1.  Gelieferte Ware und Ersatzteile bleiben bis zur Begleichung der gesamten finanziellen Verpflichtungen des Kunden (Kaufpreis, Werklohn, Mahnspesen, etc.) im alleinigen Eigentum von Regent. Regent ist auf Kosten des Kunden zur Kenntlichmachung dieses Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Entfernung eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an Regent ab und wird er die Abtretung in seinen Büchern vermerken. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Regent berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die der Kunde bekanntzugeben hat, von der Abtretung zu verständigen.
  3. Im Zeitraum des aufrechten Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen.
    Weiters hat der Kunde auf eigene Kosten für eine angemessene Versicherung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände gegen sämtliche denkbaren Risiken zu sorgen und die Versicherungspolizze zu Gunsten von Regent zu vinkulieren.
  4. Für den Fall, dass eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Zuge einer gerichtlichen Pfändung pfandweise beschrieben wird, verpflichtet sich der Kunde, Regent zum Zwecke der Exszindierung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Kunde diesen Informationspflichten nicht nachkommen, haftet er für sämtliche daraus resultierende Schäden.
  5. Die Zerlegung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware beseitigt den Eigentumsvorbehalt nicht und bleibt dieser an den Einzelteilen haften.
  6. Bei ausgewechselten oder neuen Teilen geht das Eigentum erst mit dem an der Hauptsache über.
  7. Der Kunde ist während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sonst wie zu belasten, sofern Regent nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  8. Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist Regent berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ware zurückzuholen. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, bleiben aufrecht.

Gewährleistung

  1.  Der Kunde hat die Ware/das Werk unmittelbar nach Übernahme entsprechend §§ 377 und 378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel sind sofort auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief zu rügen, oder falls eine sofortige Prüfung nicht möglich ist, binnen 8 Tagen per Einschreiben.
    Später auftretende Mängel sind jedenfalls binnen 3 Tagen ab Auftreten schriftlich per Einschreiben zu rügen.
  2. Bei Unterlassung der Mängelrügepflicht können Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz wegen des Mangels sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Die Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate reduziert und sind Gewährleistungsansprüche binnen 12 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen.
  4. Der Kunde ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig, die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  5. Bei Vorliegen eines Mangels darf Regent nach eigener Wahl die Ware an Ort und Stelle nachbessern, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Nachbesserung zurücksenden lassen, die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware ersetzen.
    Die Rücksendung an Regent und die erneute Übermittlung an den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
    Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
  6. Die ersetzten Waren bzw. Teile gehen wieder in das alleinige Eigentum von Regent über.
  7. Die Kosten einer Mängelbehebung durch Dritte werden von Regent nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung getragen.
  8. Für Teile der Ware die Regent selbst von Dritten bezogen hat, haftet Regent nur im Rahmen der ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  9. Geringfügige technische Änderungen sowie geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen, Preislisten, Abbildungen, Rundschreiben, Prospekten etc. die die bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn Regent grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
  2. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.
  3. Der Kunde hat jedenfalls den Schadenseintritt, die Höhe des Schadens und ein Verschulden von Regent zu beweisen.
  4. Übergebene Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungsanleitungen des Herstellers bzw. von Regent sind zu beachten und hat der Kunde im Zweifelsfall die Stellungnahme von Regent einzuholen. Für Mängel und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. der Nichteinholung der Stellungnahme resultieren, haftet Regent nicht; ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand.
  5. Wenn der Kunde als Unternehmer Ware die er von Regent erworben hat, an einen Dritten veräußert hat und diesem für etwaige Mängel einstehen muss, wird ein etwaiger Regress gegenüber Regent jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn dem Kunden selbst gegen Regent kein Gewährleistungsanspruch mehr zusteht.

Produkthaftung

  1. Das Rückgriffsrecht gem. § 12 PHG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Kunde sohin von einem Dritten aufgrund des PHG in Anspruch genommen werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen Regent.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, jene Personen, denen er die Gebrauchnahme des Vertragsgegenstandes ermöglicht oder an die er diesen weiterveräußert, vollständig über sämtliche Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen zu unterrichten und diese Verpflichtung an seine Kunden zu überbinden.
  3. Wenn der Kunde seinen Pflichten nach Punkt 11.2. nicht nachkommt, verpflichtet er sich Regent schad- und klaglos zu halten.

Zurückbehaltungsrecht

Es gelten die §§ 369 ff UGB.

Ersatzteile

Vor Rücksendung von Ersatzteilen ist diesbezüglich die schriftliche Zustimmung von Regent einzuholen. Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen. Es wird bei Gutschrift eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes berechnet, mindestens jedoch EUR 5,00 verrechnet.

Kostenvoranschlag

  1. Von Regent erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Sollte im Laufe der Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig werden, so darf der unverbindliche Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht gem. § 1170a Abs. 2 ABGB zukommt bzw. Regent den Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.

Insolvenz des Kunden

  1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist Regent unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
  2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der Kunde in Verzug gerät und Regent ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Kunde.

Stornierung

Wenn der Kunde aus einem Grund, der ihn nicht schon nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist Regent berechtigt, nach Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Regent vorbehalten.

Datenschutz

  1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
  2. Regent verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  3. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die bloße Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
  4. Darüber hinaus gelten die Regelungen der unter www.regent.at veröffentlichten Datenschutzmitteilung.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 4800 Attnang-Puchheim.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen Regent und dem Kunden sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für Regent sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG Wels). Regent hat jedoch wahlweise das Recht, den Kunden auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.
  3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen Regent und dem Kunden kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendung. Diese Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen (insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes) dem entgegenstehen.

Typen-Tabelle Ventra

Ventra Arbeitsbreite
cm
Doppel-
scheiben
Antrieb
Dosiereinheit
Reihenzahl Reihen-
abstand cm
Scharschritt
cm
Saatkasten-
inhalt Liter
Transport-
breite cm
Gewicht
kg
Nutzbare
Einfüllöffnung cm
Befüllhöhe
cm
M 3012 DS 300 ja/yes elektronisch 24 12,5 48 820 / 1100 300 1390 138x191 200

Typen-Tabelle Seedstar

Seedstar Arbeitsbreite
cm
Doppel-
scheiben
Getriebe Reihenzahl Reihen-
abstand cm
Saatkasten-
inhalt Liter
Transport-
breite cm
Gewicht
kg
RSM-V 312 DS 300 ja Vario 24 12,5 700 / 1050 300 745 / 815
RSM-G 312 DS 300 ja 80 Stufen 24 12,5 700 / 1050 300 755 / 825
Manfred Schretzmayer
Manfred Schretzmayer Werksbeauftragter
Österreich West
4842 Zell am Pettenfirst
+43 664 8223566
schretzmayer@regent.at
Horst Haider
Horst Haider Werksbeauftragter
Österreich Süd
8505 St. Nikolai
+43 664 1049172
haider@regent.at
Regent Pflugfabrik
+43 7674 62661 info@regent.at

Typen-Tabelle Titan

Titan Scharen / Gewicht kg Rahmen-
dim. mm
Körper-
abstand cm
Arbeitsbreite
cm
Rahmenhöhe
cm
3 4 5 6
120 M -- 1140 -- -- 100x120 100 29 - 52 80
140 S -- 1280 1530 -- 140x120 90 31 - 49 82
140 M 1020 1300 1560 -- 140x120 100 31 - 51 82
140 SL 960 -- -- -- 140x120 104 31 - 52 82
140 L 1080 1320 1580 -- 140x120 104 31 - 52 82
160 M -- 1340 1760 -- 160x120 100 33 - 52 82
160 L 1130 1370 1770 -- 160x120 106 34 - 54 82
180 M -- 1650 1900 2240 180x140 100 33 - 58 79 83 86
180 L -- 1670 1950 2380 180x140 106 33 - 60 79 83 86
200 S -- 1700 2000 2430 200x150 100 33 - 53 83 86 92
200 TL 1350 1810 -- -- 200x150 117 36 - 58 86

non-stop
140 S n-s 1300 1640 -- -- 140x120 90 30 - 47 77 80
140 M n-s 1320 1700 -- -- 140x120 100 32 - 51 77 80
140 L n-s 1330 1700 -- -- 140x120 104 32 - 51 77 80
160 M n-s -- 1800 2170 -- 160x120 100 33 - 52 77 80
160 L n-s 1395 1850 -- -- 160x120 106 34 - 54 82
200 S n-s -- 1950 2350 2750 200x150 100 34 - 52 80 84

Typen-Tabelle Taurus

Taurus Scharen / Gewicht kg Rahmen-
dim. mm
Körper-
abstand cm
Arbeitsbreite
cm
Rahmenhöhe
cm
5 6 7 8 9
E 180 -- 3230 3610 3950 -- 180x140 103 39 | 43 | 47 | 51 | 53 83
180 M -- 3300 3710 4080 -- 180x140 100 34 - 53 83
200 S --- 3400 3730 4100 4500 200x150 100 34 - 53 83 86
200 TL 3300 3600 4000 -- -- 200x150 117 36 - 55 86

non-stop
200 S n-s -- 3950 4350 4750 5200 200x150 100 33 - 50 80 84

Typen-Tabelle Aress

Aress Arbeits-
breite
cm
Messer-
zinkenlänge
mm
kW PS Rotoren U/min
Gewicht
Stabwalze Zahnpacker Krumen-
packer
Well-
Packer
kg ø450 ø460 ø500 ø550 ø500 ø450
3000 300 300 95 130 12 276/../477 830 1000 -- 1180 -- 1190 1230

Typen-Tabelle Orbit

Orbit Arbeits-
breite
cm
Messer-
zinkenlänge
mm
kW PS Rotoren U/min
Gewicht
kg
Stabwalze Zahnpacker Krumen-
packer
Well-
Packer
kg ø450 ø460 ø500 ø550 ø500 ø450
3000 M 300 300 125 170 12 212/../477 1040 1210 -- 1390 1430 1400 1440
3000 S 300 330 180 250 12 283/341 1100 -- -- 1450 1490 1460 1500

Typen-Tabelle KSE HK

KSE HK
Arbeits-
breite
cm
Messer-
zinkenlänge
mm
kW PS Rotoren U/min
Gewicht mit
Zahnpacker
Gewicht mit
Krumen-
packer
ø500 ø500
5000 HK 500 300 220 300 20 312/399 2680 2710
5000 M-HK 500 300 220 300 20 312/399 2985 3015
6000 M-HK 600 300 220 300 24 312/399 3305 3335

Typen-Tabelle Front Packer / Cutter

Type Arbeitsbreite
cm
Transport-
breite cm
ø
mm
kg ohne
Vorsatz
kg mit Feder-
vorsatz
kg mit Messer-
vorsatz
kg mit Blattfeder-
vorsatz
Front-Packer
FL-RW 250 250 250 600 470 540 530 560
FL-RW 300 300 300 600 530 640 630 670
Front-Cutter
F-WW 300 300 300 510 770 880 870 910
F-WW T 300 300 300 510 900 1030 1020 1060

Typen-Tabelle Orkan

Orkan Arbeits-
breite cm
Scheiben-
anzahl
Scheiben-
durchmesser mm
Strich-
abstand cm
Transport-
breite cm
Rahmen-
höhe cm
Hydr.
Kalppung
Gewicht ohne
Walze kg
Gewicht mit
Doppelwalze kg
Gewicht mit
Ringwalze kg
3000 300 24 615 12 300 80 nein 1300 1711 1780
3500 350 28 615 12 350 80 ja 1580 ---- 2140
4000 400 32 615 12 255 80 ja 2260 2810 2900
4500 450 36 615 12 255 80 ja 2360 3010 3080
5000 500 40 615 12 300 80 ja 2560 3290 3360
5500 550 44 615 12 300 80 ja 2850 3660 3730
6000 600 48 615 12 300 80 ja 3150 4060 4110
Export
Karl Manaberger Export Area Manager
IT, ES, PT, CH, HR, RS, LU, RO
+43 7674 62661 30 manaberger@regent.at

Typen-Tabelle Terrakan R4

Terrakan
R4
Arbeitsbreite
cm
Transportbreite
cm
Transporthöhe cm
(bei ca. 40 cm Bodenfreiheit)
Strichabstand
cm
Balkenabstand
cm
Zinkenanzahl Hydr.
Klappbar
Leitungsbedarf
kW / PS
Gewicht
kg
3000 300 cm -- 15 48 19 -- 60/80 550
5000 500 255 300 15 48 32 ja 90/120 1150
6000 600 255 350 15 48 38 ja 100/140 1300

Typen-Tabelle Terrakan R6 Bio

Terrakan
R6 BIO
Arbeitsbreite
cm
Transportbreite
cm
Transporthöhe
cm
Strichabstand
cm
Balkenabstand
cm
Zinkenanzahl hydr. Klappung Leistungsbedarf
kw / PS
Gewicht
kg
3000 300 300 -- 13 48 22 -- 70/100 790
5000 500 255 300 13 48 38 ja 110/150 1650
6000 600 255 350 13 48 44 ja 130/170 1860

Typen-Tabelle Tukan MSG

Type Balken Leistung-
bedarf
kW / PS
Zinken-
anzahl
Balken-
abstand cm
Grindel-
Dim mm
Strich-
abstand cm
Scheiben-
zahl
Arbeits-
breite cm
Transport-
breite cm
Rahmen-
höhe cm
Gewicht
kg *
Hydr.
Klappung
MSG 250 3 62 / 85 9 70/73 70x30 25 5 250 250 80 680 -
MSG 270 3 66 / 90 10 70/73 70x30 27 6 270 270 80 690 -
MSG 300 3 81 / 110 11 70/73 70x30 27 6 300 300 80 720 -
MSG 400-3 3 103 / 140 16 70/73 70x30 25 10 400 255 80 1380 ja
MSG 450-3 3 110 / 150 18 70/73 70x30 25 10 450 255 80 1500 ja
MSG 500-3 3 125 / 170 20 70/73 70x30 25 12 500 300 80 1630 ja
MSG 550-3 3 132 / 180 22 70/73 70x30 25 13 550 300 80 1760 ja

Typen-Tabelle Tukan DSG

Tukan DSG Balken Leistung-
bedarf
kW / PS
Zinken-
anzahl
Balken-
abstand cm
Grindel-
Dim mm
Strich-
abstand cm
Scheiben-
zahl
Arbeits-
breite cm
Transport-
breite cm
Rahmen-
höhe cm
Gewicht
kg
Hydr.
Klappung
DSG 300 4 88 / 120 15 62 70x30 20 6 300 300 80 920 -
DSG 400-3 4 110 / 150 20 62 70x30 20 8 400 255 80 1620 ja
DSG 450-3 4 118 / 160 22 62 70x30 20 10 450 255 80 1800 ja

Typen-Tabelle Tukan VFG

Type Balken Leistung-
bedarf
kW / PS
non-stop Zinken-
anzahl
Balken-
abstand cm
Grindel-
Dim mm
Strich-
abstand cm
Scheiben-
zahl
Arbeits-
breite cm
Transport-
breite cm
Rahmen-
höhe cm
Gewicht
kg *
Gewicht mit
non-stop kg*
Hydr.
Klappung
VFG 300 3-11 3 81 / 110 ja 11 70 40x40 27 6 300 300 73 - 980 -
VFG 300 4-13 4 88 / 120 ja 13 73 40x40 23 5 300 300 73 - 1170 -
VFG 300 4-15 4 88 / 120 ja 15 73 40x40 20 6 300 300 73 - 1220 -

Typen-Tabelle Terrastar

Terrastar Felder Arbeitsbreite
cm
Transportbreite
cm
Gewicht kg mit
Federzahneggenfeld
Gewicht kg
Ausführung EXAKTA
440 3 440 255* 1180 1510
520 4 520 300 1500 1790
600 4 600 300 1560 2010
750 6 750 300 2080 2700
800 6 800 300 2280 2890
Deutschland Baden-Württemberg
Johannes Friedel Werksbeauftragter
Baden-Württemberg
86750 Megesheim
+49 170 9348304
friedel@regent.at
Six Thomas
Thomas Six Werksbeauftragter
Bayern-Nord
93464 Tiefenbach
+49 170 8314004
t.six@regent.at
Österreich West
Manfred Schretzmayer Werksbeauftragter
Bayern-Süd
4842 Zell am Pettenfirst
+43 664 8223566
schretzmayer@regent.at

Typen-Tabelle EUROSTAR

Eurostar Scharen / Gewicht kg Rahmen-
dim. mm
Körper-
abstand cm
Arbeitsbreite
cm
Rahmenhöhe
cm
2 3 4 5 6
120 S -- 790 1000 -- -- 100x120 85 28 | 33 | 37 | 41 77 80
120 M 650 810 1030 -- -- 100x120 100 33 | 38 | 43 | 49 80
400 -- 960 1230 1440 -- 120x120 100 32 | 35 | 40 | 45 | 50 82
500 -- -- 1310 1560 -- 140x140 103 38 | 42 | 45 | 48 | 52 82
600 -- -- 1515 1780 2170 180x140/120 100 37 | 41 | 45 | 48 | 52 83 86
700 -- -- -- 1990 2270 180x140 103 39 | 43 | 47 | 51 | 53 83 86


non-stop
120 S n-s -- 1110 1380 -- -- 100x120 85 31 | 35 | 39 | 44 | 47 73 77
120 M n-s 780 1140 1420 -- -- 100x120 100 37 | 42 | 46 | 52 77 80
400 K n-s -- -- 1590 1918 -- 120x120 89 34 | 37 | 40 | 43 | 46 | 49 78
400 n-s -- -- 1608 -- -- 120x120 100 38 | 42 | 45 | 48 | 52 78
600 n-s -- -- 1860 2280 2795 150x150 100 37 | 41 | 45 | 49 | 52 78 82